Antrag auf Änderung der Hauptsatzung

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Die SPD stellte dann ihren Antrag vom 
06.12.2002 auf Satzungsänderung in der Stadt Heppenheim:

Änderung der Hauptsatzung, Beschlußvorschlag:
§ 4 Abt. 3 Nr. d) wird wie folgt geändert:
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
d) Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Rückabwicklung von Grundstücksverträgen sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten. Sofern dabei die Summe von 500.000 EURO überschritten wird, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig.

Der Antrag wurde mit der Mehrheit von 18 Stimmen der CDU (15 ja – 1 Enthaltung) abgelehnt.
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Da die beiden SPD-Dringlichkeitsanträge (siehe 2.12.2002)  bei der Sitzung des Stadtparlaments am
 05.12.2002  mit 18 dafür und 18 dagegen nicht auf die Tagesordnung kamen, beantragte die SPD-Fraktion eine Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung.

Trotzdem fragte unter Pkt. 4.11 lt. Protokoll der „Aktuelle Stunde“ der
Stadtverordneter Schmitt (SPD) (fragte) an, wann und wie der Magistrat gedenke, seinen Beschluß vom 09.10.2002 umsetzen, der Stadtverordnetenversammlung bezüglich des Areals Ecke Tiergartenstraße/Mozartstraße den entsprechenden Kaufvertrag zur Beschlußfassung vorzulegen.

Bürgermeister Obermayr erkIärte, die Beschlüsse des Magistrats würden sich sehr oft überholen und man habe schon viele Beschlüsse gefaßt, die in einer nächsten Sitzung aufgehoben worden seien. Bekanntlich sei der Magistrat ein Gremium, das keine Geschäftsordnung habe, was die Flexibilität ungemaß erleichtern, damit man nicht in Bürokratie erstarre, sondern wirklich situationsgerecht handeln könne. Ihm sei der Beschluß, den Herr Schmitt zitiere, nicht gegenwärtig und er werde dies überprüfen.