Antrag Mietpreisspiegel

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Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

Die Stadtverordnetenversammlung möge nach Beratung im BUS sowie HFW beschließen:

Der Magistrat wird  beauftragt, einen qualifizierten Mietpreisspiegel zu erstellen und diesen laufend zu pflegen. Soweit notwendig, sind die hierfür erforderlichen Arbeiten fremd zu vergeben. Die voraussichtlich entstehenden Kosten sind im Haushalt zu veranschlagen. 

Begründung:

Als Mieter oder Vermieter kann man auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen, um die Höhe einer Wohnungsmiete bzw. die Zulässigkeit einer Erhöhung einschätzen

zu können. Durch die Vergleichbarkeit können in erheblichem Maß Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vermieden werden. 

Vemieter können durch einen qualifzierten Mietspiegel auch zur Aufnahme der Vermietung motiviert werden, weil durch den Vergleich mit dem Mietspiegel auch später noch Mietanpassungen erleichtert werden. 

Mieter können sich durch den Vergleich mit dem Mietpreisspiegel vergewissern, dass sie nicht zu viel zahlen.

Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden.

Der qualifizierte Mietspiegel soll im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Damit Mietspiegel auch künftig ein plausibles Verfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind und den Maßgaben der rechtlichen Rahmenregelungen entsprechen, ist es erforderlich, die energetische Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen angemessen zu berücksichtigen 

Eine Reihe bereits existierender energetisch differenzierter Mietspiegel beweist, dass Mieter in den meisten Fällen bereit sind, für den erhöhten Wohnwert energieeffizienter Wohnungen eine höhere Kaltmiete zu zahlen. Durch die geringeren Energiekosten ist die Gesamtbelastung, das heißt die Warmmiete, teilweise niedriger als bei vergleichbaren nicht energetisch modernisierten Wohnungen.

Die Berücksichtigung energetischer Wohnwertmerkmale bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nach §558 BGB eröffnet so eine weitere Möglichkeit der Refinanzierung von Investitionsmaßnahmen. Der Mietspiegel kann somit auch verstärkt Anreize für weitere energetische Investitionen setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Jean Bernd Neumann
Fraktionsvorsitzender